AGB

Allgemeinen Behandlungsbedingungen (ABB) für Schwangerschafts – und Wochenbettbetreuung

 

Herzlich willkommen!

Schön, dass Sie sich für eine Hebammenbetreuung entschieden haben. Diese Allgemeinen Behandlungsbedingungen geben Ihnen wichtige Informationen, damit eine gute und reibungslose Zusammenarbeit sichergestellt ist.

 

1. Geltungsbereich

  1. Die Allgemeinen Behandlungsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin, sowohl für gesetzlich Krankenversicherte als auch für Selbstzahlerinnen.
 
2. Rechtsverhältnis
  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
 
3. Umfang und Grenzen der Leistungen
  1. Zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV – Spitzenverband wurden die Leistungen der Hebammenhilfe gemäß §134 SGBV vertraglich geregelt. Meine Leistungen richten sich nach diesem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V nebst seinen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung. Innerhalb des tatsächlich von der Leistungsempfängerin in Anspruch genommenen Leistungsrahmens hat die gesetzliche Krankenversicherung die Leistungen der Hebamme zu vergüten.
  2. Bei Selbstzahlerinnen und privat versicherten Leistungsempfängerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung für das Bundesland Hessen in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Folgenden Leistungsrahmen nach der Anlage 1.3 in Verbindung mit der Anlage 1.2 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V bietet die Hebamme an und werden von den gesetzlichen Krankenkassen in der unten genannten Häufigkeit übernommen:
     
    Vor der Geburt:
    • Hilfeleistungen in der Schwangerschaft (in Präsenz): max. 90Min./Tag, unbegrenzte Häufigkeit
    • Hilfeleistungen in der Schwangerschaft (telefonische Kurzberatung): max. 10Min./Tag, max. 12x
    • Individuelles Stillvorgespräch:max. 45Min./Tag, 1x
    Nach der Geburt: 
    • Wochenbettbetreuung (in Präsenz oder telefonischer Kurberatung (max. 10Min.)):
      • 1.Tag – 10. Tag: max. 90Min./Tag in bis zu 2 Kontakten/Tag (inkl. telefonischer Kurzberatung)
      • 11.Tag - 12. Lebenswoche: max. 60Min./Tag in 1 Kontakt/Tag (inkl. telefonischer Kurzberatung), max. 16x
    • Hilfeleistung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes:
      • 13. Lebenswoche – Ende der Stillzeit: max. 45Min./Tag in 1 Kontakt/Tag (inkl. telefonischer Kurzberatung), max. 8x
    • Pulsoxymetrie beim Neugeborenen: 1x
    • Abnahme Stoffwechselscreenings beim Neugeborenen: 1x
    Sind weitere Kontakte während der Wochenbettbetreuung oder zur Stillberatung aus medizinischen Gründen nötig, können diese über ein Rezept von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellt werden.
  4. Ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sind:
    • Geburtshilfe und weitere hebammenhilfliche Leistungen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V in der jeweils gültigen Fassung. Diese werden von der Hebamme nicht erbracht, durch die Leistungsempfängerin grundsätzlich nicht in Anspruch genommen und sind von diesem Vertrag ausdrücklich nicht umfasst.
    • Kurse als hebammenhilfliche Leistungen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V in der jeweils gültigen Fassung und weitere Selbstzahlerinnenkurse werden ausschließlich auf Grundlage eines gesonderten Vertrages Allgemeine Teilnahmebedingungen (ATB) für Kurse der Hebamme erbracht und sind von diesem Vertrag ausdrücklich nicht umfasst.
  5. Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von der Hebamme hinzugezogener Ärzt*innen, Kliniken oder Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzt*innen, Kliniken oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
 
4. Wahlleistungen sind:
  1. Andere Leistungen, sind solche, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurden. Die Hebamme bietet folgende Leistungen an:
    • Kinesiotaping: 15 € / Termin
    • Effektive Manuelle Hilfen:
      • bei Beschwerden: 30€ / Termin
      • präventive Schwangerschafts - oder Wochenbettmassage (Dauer: 75Min. exklusive Vor – und Nachbereitung): 90€ / Termin
    • erweiterter Beckenboden-Checkup im Anschluss an die Wochenbett-Abschlussuntersuchung (Dauer: ca. 60Min. exklusive der Wochenbett-Abschlussuntersuchung): 75€ / Termin
  2. Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich versicherten Leistungsempfängerinnen über die Obergrenze des Leistungsrahmens des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen ohne medizinischen Grund.
  3. Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird. 
Hinweis: Über eine mögliche Überschreitung des Leistungsumfangs nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V oder vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung verpflichtet sich die Hebamme die Leistungsempfängerin rechtzeitig darüber zu informieren. Für eine weitere Inanspruchnahme der Leistungen wäre sodann eine gesonderte Vereinbarung über entsprechende Leistungsinhalte zu treffen. 
 
5. Art und Weise der Leistungserbringung, Leistungsort
  1. Die Hebamme erbringt ihre Leistungen gegenüber der Leistungsempfängerin persönlich und in Präsenz.
  2. Die Hebamme erbringt ihre Leistungen im häuslichen Umfeld der Leistungsempfängerin.
 
6. Mitwirkung der Leistungsempfängerin
  1. Die Leistungsempfängerin ist verpflichtet, den Erhalt der jeweiligen Leistung nach Abschnitt 3c durch ihre Unterschrift auf der durch die Hebamme vorgelegte Versichertenbestätigung zu quittieren. Nur quittierte Leistungen können von der Hebammen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Kommt die Leistungsempfängerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, stellt die Hebamme die betreffende(n) Leistung(en) der Leistungsempfängerin nach Maßgabe von Abschnitt 10d privat in Rechnung.
  2. Die Leistungsempfängerin ist nicht verpflichtet, alle Hebammenleistungen ausschließlich durch die Hebamme erbringen zu lassen. Die Leistungsempfängerin informiert die Hebamme jedoch unaufgefordert vor Leistungserbringung über Art und Umfang der zuvor in Anspruch genommen Leistungen. Der Leistungsempfängerin ist bewusst, dass ein Informationsversäumnis eine private Vergütungspflicht ihrerseits auslöst, sollte die gesetzliche Krankenversicherung entsprechende Vergütungsansprüche der Hebamme wegen mehrfacher Inanspruchnahme von Hebammenleistungen vollständig zurückweisen oder kürzen. Für diesen Fall stellt die Hebamme der Leistungsempfängerin nach Maßgabe von Abschnitt 10d eine private Rechnung.
  3. Die Leistungsempfängerin erklärt der Hebamme gegenüber, dass bei Abschluss dieses Vertrages ein gültiges und bei Leistungsbeginn fortbestehendes Versicherungsverhältnis besteht. Hierzu legt die Leistungsempfängerin der Hebamme bei Vertragsschluss / bei Leistungsbeginn ihre Versichertenkarte vor. Macht die Leistungsempfängerin unwahre Angaben, so dass die gesetzliche Krankenversicherung den Vergütungsanspruch der Hebamme wegen Nichtbestehen der Mitgliedschaft zum Leistungsbeginn begründet zurückweist, hat die Leistungsempfängerin die ihr gegenüber erbrachten Leistungen nach Maßgabe Abschnitt 10d privat zu vergüten.
  4. Ändern sich im Laufe der Betreuung das Versicherungsverhältnis oder die persönlichen Daten (z.B. Familienname, Adresse, Telefonnummer) hat dies die Leistungsempfängerin der Hebamme umgehend mitzuteilen.
  5. Die Leistungsempfängerin verpflichtet sich, vor der Geburt ihres Kindes eine*n Kinderärzt*In zu suchen, um damit die ärztliche Mitbehandlung ihres Kindes nach der Geburt sicherzustellen. Eine ambulante Geburt ist ohne eine sichergestellte ärztliche Mitbetreuung des Kindes von Seiten der Hebamme nicht möglich.
  6. Die Leistungsempfängerin wird die Hebamme nach der Geburt innerhalb von 12 Stunden informieren, sowie ein weiteres Mal wenn der Tag der Entlassung feststeht. Andernfalls kann eine Übernahme der häuslichen Behandlung für den Tag (nach) der Entlassung nicht gewährleistet werden. Außerhalb der Sprechzeiten erfolgt die Information bitte per Email oder Nachricht. Im Falle einer ambulant geplanten Geburt wird die Leistungsempfängerin die Hebamme auf dem Weg in die Klinik und innerhalb von 2 Stunden nach der Geburt kontaktieren. Andernfalls kann eine Übernahme der häuslichen Behandlung für den Tag (nach) der Entlassung nicht gewährleistet werden. Außerhalb der Sprechzeiten erfolgt die Information bitte per Email oder Nachricht.
  7. Sofern in der Schwangerschaft oder im Wochenbett medizinische Probleme auftreten, wird die Hebamme die Leistungsempfängerin zu einem*r Ärzt*in oder in die Klinik überweisen, je nachdem: zu Diagnostik, Weiter- oder Mitbehandlung. Unvorhersehbare medizinische Probleme können nicht ausgeschlossen werden. Bei auftretenden Gefahren wird das Einverständnis der Leistungsempfängerin, eine*n Ärzt*in oder ggf. sofort die nächstgelegene Klinik bzw. die Klinik mit der angeschlossenen Kinderklinik aufzusuchen, vorausgesetzt.
  8. Aus Gründen des effektiven Infektionsschutzes (z.B. Vorliegen einer Pandemie) hat die Leistungsempfängerin im Zusammenhang von Präsenzleistungen in ihren eigenen Wohnräumen auf Verlangen der Hebamme wie folgt mitzuwirken:
    • Die Leistungsempfängerin trägt während der Leistungserbringung einen medizinischen Mund – und Nasenschutz.
    • Die Leistungsempfängerin gewährleistet eine ausreichende Durchlüftung vor Beginn und in regelmäßigen Abständen während der Leistungserbringung.
    • Die Leistungsempfängerin gewährleistet während der Leistungserbringung, dass maximal 1 weitere Person anwesend ist.
 
7. Termine
  1. Die Hebamme und die Leistungsempfängerin vereinbaren für den Leistungszeitraum verbindliche Termine.
  2. Vereinbarte Termine verstehen sich seitens der Hebamme grundsätzlich mit einer Toleranzzeit von +/- 40 Minuten. Hebammenhilfe ist nicht absolut planbar und zeitlichen Schwankungen je nach Bedarf unterworfen. Die Leistungsempfängerin verpflichtet sich, sich in diesem Zeitraum im häuslichen Umfeld aufzuhalten.
  3. Die Hebamme ist berechtigt, aus berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und / oder zu verlegen. Die Hebamme wird die Leistungsempfängerin unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. In diesem Fall vereinbart die Hebamme mit der Leistungsempfängerin einen neuen Termin.
  4. Da es sich bei den Terminvereinbarungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin um eine sogenannte Bestellpraxis handelt, können kurzfristig abgesagte Termine in der Regel nicht neu vergeben werden und führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebamme. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Hebamme und die Leistungsempfängerin folgendes:
    Für den Fall, dass vereinbarte Termine seitens der Leistungsempfängerin nicht wahrgenommen werden, ohne spätestens 24 Stunden zuvor abzusagen, insbesondere weil diese am vereinbarten Leistungsort nicht anzutreffen war, ist die Leistungsempfängerin nach § 615 BGB verpflichtet, der Hebamme die hierdurch entfallende Vergütung zu ersetzen. Die Kosten werden in diesem Fall nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Die geplanten Leistungen werden nach Maßgabe von Abschnitt 10d in Rechnung gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Leisungsempfängerin das Versäumnis nicht zu vertreten hat (z.B. Geburt, notfallmäßiger Krankenhausaufenthalt).
  5. In jedem Fall von Krankheit oder wenn sich die Eltern in einer Notsituation fühlen, wendet sich die Leistungsempfängerin unverzüglich an eine*n Gynäkolog*in, Kinderärzt*in, das nächstgelegene Krankenhaus, die kinderärztliche Notfallambulanz, den kassenärztlichen Notdienst (Tel.: 116117) oder den Notruf (Tel.:112).
 
8. Sprechzeiten, Erreichbarkeit
  1. Die Hebamme bietet keine 24-Stunden-Erreichbarkeit an.
  2. Eine telefonisch Erreichbarkeit (Rufnummer: +49 171 3407454) wird von der Hebamme versucht zu gewährleisten von: 
    • Montag bis Freitag: 9-18Uhr
    • Samstag: 15-18Uhr
    • Sonn - und Feiertage: nur nach Vereinbarung
  3. Im Falle, dass die Hebamme nicht telefonisch erreichbar sein sollte, hinterlässt die Leistungsempfängerin eine Nachrichte auf der Mailbox oder schreibt eine E – Mail (hebamme.merleloehr@gmail.com), SMS oder WhatsApp – Nachricht. Die Hebamme versucht, sich innerhalb von 24 Stunden bei der Leistungsempfängerin zurückzumelden.
  4. Über SMS / WhatsApp werden nur Terminabsprachen besprochen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden medizinische Fragen über SMS / WhatsApp grundsätzlich nicht beantwortet. Die Leistungsempfängerin sieht von einer entsprechenden Kontaktaufnahme gegenüber der Hebamme ab. Beratung findet nur persönlich oder telefonisch statt.
  5. Die Hebamme wird der Leistungsempfängerin ihren Urlaub / Abwesenheit zuvor per Email mitteilen. In diesem Zeitraum wendet die Leistungsempfängerin sich an die in Abschnitt 8f genannten Stellen.
  6. In jedem Fall von Krankheit oder wenn sich die Eltern in einer Notsituation fühlen, wartet die Leistungsempfängerin nicht den Rückruf / die Rückmeldung der Hebamme ab, sondern wendet sich unverzüglich an eine*n Gynäkolog*in, Kinderärzt*in, das nächstgelegene Krankenhaus, die kinderärztliche Notfallambulanz, den kassenärztlichen Notdienst (Tel.: 116117) oder den Notruf (Tel.:112).
 
9. Vertretung
  1. Der Hebamme ist es erlaubt, sich für den Fall der Verhinderung (Urlaub, Krankheit, Fortbildung) durch eine andere Hebamme vertreten zu lassen.
  2. Eine Vertretung wird von der Hebamme nicht garantiert.
 
10. Abrechnung der erbrachten Leistungen
  1. Bei gesetzlich versicherten Leistungsempfängerinnen rechnet die Hebammen die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
  2. Die Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der / des (Name der Einrichtung) nach Abschnitt 3 dieser ABB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
  3. Selbstzahlerinnen und privat versicherten Leistungsempfängerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach diesen ABB verpflichtet. Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Die Hebamme hat keine Kenntnisse über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
  4. Eine private Vergütungspflicht der Leistungsempfängerin besteht insbesondere bei:
    • Selbstzahlerinnen und privat versicherten Leistungsempfängerinnen
    • keiner oder unzureichender Kostenübernahmeerklärung eines Kostenträgers
    • nicht Quittieren der erbrachten Leistungen auf der vorgelegten Versicherungsbestätigung
    • mehrfacher Inanspruchnahme von Hebammenleistungen und daraus resultierende vollständige Zurückweisung oder Kürzung entsprechender Vergütungsansprüche durch die gesetzliche Krankenversicherung
    • keinem bestehenden Versicherungsverhältnis
    • nicht oder zu kurzfristigem Absagen (unter 24 Std.) von Terminen
  5. Soweit die Leistungsempfängerin nach dieser Vereinbarung eine private Vergütungspflicht trifft, wird die Hebamme ihr eine gesonderte Rechnung stellen. Diese Rechnung erfolgt auf Grundlage der Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung für das Bundesland Hessen in der jeweils gültigen Fassung. Für die danach in Rechnung gestellten Gebühren, gilt ausdrücklich ein Steigerungsfaktor von 2,2 zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin als vereinbart.
  6. Die Rechnung wird der Leistungsempfängerin per Mail zugesandt und wird gemäß der Vereinbarungen per Überweisung beglichen
  7. Als Zahlungsfrist werden 5 Werktage nach Zugang der Rechnung
  8. Private Rechnungen sind nach § 286 Abs. 3 BGB innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle.
  9. Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen gemäß § 288 BGB, für jede Mahnung eine Mahngebühr von 10,00 Euro berechnet. Die Hebamme hat das Recht, fällige Forderungen, die trotz zweimaliger Mahnung nicht beglichen wurden, an ein Inkassobüro oder an eine/n von ihr nach freier Wahl mandatierten Rechtsanwalt/-anwältin abzutreten.
 
11. Haftung
  1. Die Hebamme haftet für die Leistungserbringung gegenüber der Leistungsempfängerin nach den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb des vereinbarten Leistungsrahmens.
  2. Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen von Abschnitt 3c und 4a beschriebenen Leistungen besteht eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung der HDI Versicherung AG mit einer angemessenen Deckungssumme.
  3. Geburtshilfe ist nicht Teil der vertraglichen Leistungen und deshalb ausdrücklich ausgenommen von jeder vertraglichen Haftung. Wenn sich die Leistungsempfängerin während der Geburt an die Hebamme wendet, erfolgt dies auf eigenes Risiko.
  4. Sofern eine andere Hebamme die Hebamme vertritt oder ein*e Ärzt*in hinzugezogen wird, begründet die Leistungsempfängerin zu diesem / dieser ein selbständiges Behandlungsverhältnis. Gleiches gilt für die Verlegung in eine Klinik. Ärztliche / Klinische bzw. ärztlich angeordnete Leistungen sind ausdrücklich weder Gegenstand dieser Vereinbarung noch Angebot der Hebamme. Die Ärzt*innen und / oder die Klinik haften innerhalb des jeweils eigenständigen Behandlungsverhältnis selbst. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme eines Krankentransports.
 
12. Eigenverantwortung und Haftungsausschluss
  1. Die Hebamme berät und begleitet die Leistungsempfängerin fachkundig. Die Umsetzung der vermittelten Inhalte und Empfehlungen erfolgt eigenverantwortlich durch die Leistungsempfängerin.
  2. Eine Haftung für die Ausführung, den Erfolg oder mögliche Folgen der eigenverantwortlichen Anwendung erlernter Inhalte (z. B. Bindeweisen oder Nutzung von Tragehilfen) ist ausgeschlossen.
 
13. Behandlungsunterlagen
  1. Im Rahmen dieses Vertrages werden Daten über die Leistungsempfängerin, ihren sozialen Status sowie für die Betreuung notwendigen medizinischen Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht und im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z.B. Abrechnungsdienstleister) übermittelt. Die Leistungsempfängerin erklärt dazu ihr Einverständnis.
  2. Weitere Daten werden zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet, mit der Einschränkung, dass die Privatsphäre der Leistungsempfängerin vor der Öffentlichkeit geschützt wird. Die Hebamme unterliegt dabei der Schweigepflicht und beachtet insbesondere die Bestimmungen des Datenschutzes.
  3. Im Falle von einer Vertretung durch eine vertretende Hebamme, der Hinzuziehung des ärztlichen Dienstes, einer Klinikeinweisung oder einer anderen betreuenden Stelle (z.B. Vormund bei Minderjährigen, zuständiges Jugendamt) stellt die Hebamme der weiterbetreuenden Stelle Befunde und Daten erlaubterweise zur Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und / oder Kind erforderlich sind. Mit dem Abschluss dieses Vertrages erklärt sich die Leistungsempfängerin mit der Erhebung, Speicherung und Verwendung ihrer Daten zu diesen Zwecken ausdrücklich einverstanden und entbindet die Hebamme diesbezüglich von ihrer Schweigepflicht. Der Leistungsempfängerin ist bekannt, dass sie diese Zustimmung jederzeit widerrufen kann.
  4. Die Behandlungsunterlagen müssen im Rahmen der für die Hebamme geltenden Berufsordnung sowie behandlungsvertraglichen Bestimmungen mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Betreuung aufbewahrt werden. Die Hebamme und die Leistungsempfängerin vereinbaren deshalb ausdrücklich eine Aufbewahrungsdauer von 10 Jahren nach Abschluss der Betreuung. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die vollständigen Behandlungsunterlagen ordnungsgemäß vernichtet und können nicht mehr zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.
                                                                                                                                                                                 
14 Datenschutz
  1. Die Datenschutzerkerklärung wird in einem separaten Dokument erklärt und unterschrieben.
 
15. Widerrufsrecht und Kündigung
  1. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um ihr Widerrufsrecht auszuüben, muss die Leistungsempfängerin die Hebamme mit einer eindeutigen, schriftlichen Erklärung (z.B. Brief, E-Mail) über Ihren Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren.
  2. Der Vertrag kann jederzeit von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Alle bis dahin angefallenen Leistungen werden von der Hebamme abgerechnet. Wichtige Gründe von Seiten der Hebamme den Behandlungsvertrag zu kündigen ist u.a. dadurch gegeben, dass die Leistungsempfängerin ihren Mitwirkungspflichten nachhaltig nicht nachkommt oder das Vertrauensverhältnis so tiefgehend gestört ist, dass eine weitere Behandlung nicht länger zumutbar erscheint.
  3. Musterwiderrufsformular

    Wenn  die Leistungsempfängerin den Vertrag widerrufen möchte, dann muss folgendes Formular ausgefüllt an die Hebamme zurückgesendet werden: Hebamme Merle Löhr, An der Mühlhecke 2, 64569 Nauheim

    Hiermit widerrufe ich (*) den von mir (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*).

    Name der Leistungsempfängerin

    Anschrift der Leistungsempfängerin

    Unterschrift der Leistungsempfängerin (in Papierform)

    Ort und Datum

 
16. Schlussregelungen
  1. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Behandlungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Diese Formerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarung außer Kraft gesetzt werden. Durch eine vom Vertragstext abweichende Praxis werden keine Rechte und Pflichten begründet oder abgeändert und führt zu keiner Vertragsänderung bzw. Ergänzung.
  2. Die Leistungsempfängerin bestätigt die Inhalte dieser Behandlungsbedingungen verstanden und keine Nachfragen zu haben. Die Leistungsempfängerin erklärt sich mit allen genannten Punkte einverstanden. Dazu hatte die Leistungsempfängerin mindestens 24 Stunden Bedenkzeit.                                                                                                

Stand: 01/2026

 

 

Allgemeinen Teilnahmebedingungen (ATB) für Kurse

 

Herzlich willkommen!

Schön, dass Sie sich für einen Kurs bei mir entschieden haben. Diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen geben Ihnen wichtige Informationen, damit eine gute und reibungslose Zusammenarbeit sichergestellt ist.

 
1. Geltungsbereich
  1. Die Allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin, sowohl für gesetzlich Krankenversicherte als auch für Selbstzahlerinnen.
 
2. Rechtsverhältnis
  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
 
3. Kurse

3.1 „Rückbildung in der Gruppe“

  1. Zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV – Spitzenverband wurde die Leistung der Hebammenhilfe gemäß §134 SGBV vertraglich geregelt. Meine Leistung richtet sich nach diesem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V nebst seinen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung. Innerhalb des tatsächlich von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungsrahmens hat die gesetzliche Krankenversicherung die Leistung der Hebamme zu vergüten.
  2. Bei Selbstzahlerinnen und privat versicherten Leistungsempfängerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung für das Bundesland Hessen in der jeweils gültigen Fassung. Für die danach in Rechnung gestellten Gebühren, gilt ausdrücklich ein Steigerungsfaktor von 2,2 zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin als vereinbart.
  3. Folgende Leistung nach der Anlage 1.3 in Verbindung mit der Anlage 1.2 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V bietet die Hebamme an und wird von den gesetzlichen Krankenkassen in der unten genannten Häufigkeit übernommen: Rückbildung in der Gruppe (in Präsenz): 120 Einheiten = 600 Minuten = 10 Stunden
 
4. Grenzen der Leistungen
  1. Ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sind Geburtshilfe und weitere hebammenhilfliche Leistungen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V in der jeweils gültigen Fassung.
 
5. Art und Weise der Leistungserbringung, Leistungsort
  1. Die Hebamme erbringt ihre Leistungen gegenüber der Leistungsempfängerin persönlich und in Präsenz.
  2. Die Leistungen werden an dem jeweils für den Kurs vorgesehenen Ort erbracht. Der konkrete Kursort sowie die Kurszeiten werden der Leistungsempfängerin vor Kursbeginn in geeigneter Form (z. B. Informationsblatt, Kursbeschreibung oder Anmeldebestätigung) mitgeteilt. Der Kursort kann sich aus organisatorischen Gründen ändern. Änderungen werden der Leistungsempfängerin rechtzeitig mitgeteilt.
 
6. Ergänzende Video – und Digitalinhalte
  1. Zu einzelnen Kursen können ergänzende Video- oder Digitalinhalte angeboten werden.
  2. Diese Inhalte stellen keinen eigenständigen Kurs dar und sind ausschließlich als Zusatz zu einem gebuchten Präsenzkurs nutzbar.
  3. Die ergänzenden Video- oder Digitalinhalte dienen der Vertiefung, Wiederholung oder Unterstützung der im Kurs vermittelten Inhalte und ersetzen keine persönliche Betreuung durch die Hebamme.
  4. Ein Anspruch auf die Bereitstellung ergänzender Video- oder Digitalinhalte besteht nur, wenn diese ausdrücklich für den jeweiligen Kurs angeboten und gebucht wurden.
  5. Art, Umfang, Dauer und Verfügbarkeit der ergänzenden Video- oder Digitalinhalte ergeben sich aus der jeweiligen kursbezogenen Information.
 
7. Anmeldung und Teilnahme
  1. Eine Anmeldung zu den Kursen der Hebamme erfolgt elektronisch über das Anmeldeformular von Hebamio. Mit dem Absenden des Anmeldeformular stimmt die Leistungsempfängerin den Allgemeinen Teilnahmebedingungen für Kurse der Hebamme zu.
  2. Die Teilnahme an einem Kurs setzt eine fristgerechte und vollständige Anmeldung voraus. Diese gilt erst als erfolgt, wenn sämtliche erforderlichen Versichertendaten vollständig bei Hebamio eingegeben wurden. Die Anmeldung muss spätestens bis 20:00 Uhr am Vortag des jeweiligen Kursbeginns abgeschlossen sein.
  3. Mit der Anmeldung zu einem Kurs kommt eine verbindliche Teilnahme zustande.
  4. Sofern es sich um einen Kurs ohne Kinder handelt, ist von der Leistungsempfängerin eigenständig für eine geeignete Kinderbetreuung zu sorgen.
  5. Kann die Leistungsempfängerin aus persönlichen Gründen an einer Kurseinheit nicht teilnehmen, besteht kein Anspruch auf Nachholen der versäumten Stunde.
 
8. Mitwirkung der Leistungsempfängerin
  1. Die Leistungsempfängerin verpflichtet sich, die Hebamme rechtzeitig über Beschwerden, gesundheitliche Einschränkungen oder Erkrankungen zu informieren, die die Teilnahme am Kurs oder die Durchführung einzelner Inhalte beeinträchtigen, erschweren oder unmöglich machen oder die Gesundheit der Leistungsempfängerin oder Dritter gefährden könnte.
  2. Bei Leistungen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V nebst seinen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung ist die Leistungsempfängerin verpflichtet, den Erhalt der jeweiligen Leistung nach Abschnitt 3 durch ihre Unterschrift auf der durch die Hebamme vorgelegte Versichertenbestätigung zu quittieren. Nur quittierte Leistungen können von der Hebammen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Kommt die Leistungsempfängerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, stellt die Hebamme die betreffende(n) Leistung(en) der Leistungsempfängerin nach Maßgabe von Abschnitt 11d privat in Rechnung.
  3. Bei Leistungen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V nebst seinen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung ist die Leistungsempfängerin nicht verpflichtet, alle Leistungen ausschließlich durch die Hebamme erbringen zu lassen. Die Leistungsempfängerin informiert die Hebamme jedoch unaufgefordert vor Leistungserbringung über Art und Umfang der zuvor in Anspruch genommen Leistungen. Der Leistungsempfängerin ist bewusst, dass ein Informationsversäumnis eine private Vergütungspflicht ihrerseits auslöst, sollte die gesetzliche Krankenversicherung entsprechende Vergütungsansprüche der Hebamme wegen mehrfacher Inanspruchnahme von Hebammenleistungen vollständig zurückweisen oder kürzen. Für diesen Fall stellt die Hebamme der Leistungsempfängerin nach Maßgabe von Abschnitt 11d eine private Rechnung.
  4. Bei Leistungen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V nebst seinen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung erklärt die Leistungsempfängerin gegenüber der Hebamme, dass bei Abschluss dieses Vertrages ein gültiges und bei Leistungsbeginn fortbestehendes Versicherungsverhältnis besteht. Hierzu legt die Leistungsempfängerin der Hebamme bei Vertragsschluss / Leistungsbeginn ihre Versichertenkarte vor. Macht die Leistungsempfängerin unwahre Angaben, so dass die gesetzliche Krankenversicherung den Vergütungsanspruch der Hebamme wegen Nichtbestehen der Mitgliedschaft zum Leistungsbeginn begründet zurückweist, hat die Leistungsempfängerin die ihr gegenüber erbrachten Leistungen nach Maßgabe Abschnitt 11d privat zu vergüten.
  5. Ändern sich im Laufe der Betreuung das Versicherungsverhältnis oder die persönlichen Daten (z.B. Familienname, Adresse, Telefonnummer) hat dies die Leistungsempfängerin der Hebamme umgehend mitzuteilen.
  6. Aus Gründen des effektiven Infektionsschutzes (z.B. Vorliegen einer Pandemie) hat die Leistungsempfängerin im Zusammenhang von Präsenzleistungen auf Verlangen der Hebamme wie folgt mitzuwirken: 
    • Die Leistungsempfängerin trägt während der Leistungserbringung einen medizinischen Mund – und Nasenschutz.
 
9. Erreichbarkeit
  1. Die Hebamme bietet keine 24-Stunden-Erreichbarkeit
  2. Eine Erreichbarkeit per Nachricht (Rufnummer: +49 171 3407454) oder (E-Mail: merleloehr@gmail.com) wird von der Hebamme versucht zu gewährleisten von: 
    • Montag bis Freitag: 9-18Uhr
    • Samstag: 15-18Uhr
    • Sonn - und Feiertage: nur nach Vereinbarung
  3. Die Hebamme versucht sich innerhalb von 24 Stunden bei der Leistungsempfängerin zurückzumelden.
  4. Die Hebamme bittet die Leistungsempfängerin von einer telefonischen Kontaktaufnahme abzusehen.
 
10. Absage, Verlegung oder Vertretung des Kurses
  1. Für die Kurse gilt eine Mindestteilnehmerzahl. Wenn diese nicht erreicht wird, behält sich die Hebamme vor, den Kurs zu stornieren oder zu verschieben.
  2. Der Hebamme ist es erlaubt, sich für den Fall der Verhinderung (Urlaub, Krankheit, Fortbildung) durch eine andere Hebamme vertreten zu lassen. Eine Vertretung wird von der Hebamme nicht garantiert.
  3. Sollte eine Kurseinheit wegen Verhinderung (Urlaub, Krankheit, Fortbildung) ausfallen, wird nach Möglichkeit ein Nachholtermin angeboten. Kann kein Nachholtermin realisiert werden, wird die für diese Einheit gezahlte Kursgebühr erstattet, soweit Kosten angefallen sind.
 
11. Abrechnung der erbrachten Leistungen
  1. Bei gesetzlich versicherten Leistungsempfängerinnen rechnet die Hebamme Kurse nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V nebst seinen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind Selbstzahlerinnenkurse. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
  2. Die Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der / des (Name der Einrichtung) nach Abschnitt 3 dieser ATB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
  3. Selbstzahlerinnen und privat versicherte Leistungsempfängerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach diesen ATB verpflichtet. Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Die Hebamme hat keine Kenntnisse über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
  4. Eine private Vergütungspflicht der Leistungsempfängerin besteht insbesondere bei:
    • Selbstzahlerinnenkursen
    • Selbstzahlerinnen und privat versicherten Leistungsempfängerinnen
    • keiner oder unzureichender Kostenübernahmeerklärung eines Kostenträgers
    • nicht Quittieren der erbrachten Leistungen auf der vorgelegten Versicherungsbestätigung
    • mehrfacher Inanspruchnahme von Hebammenleistungen und daraus resultierende vollständige Zurückweisung oder Kürzung entsprechender Vergütungsansprüche durch die gesetzliche Krankenversicherung
    • keinem bestehenden Versicherungsverhältnis
    • nicht oder zu kurzfristigem Absagen (unter 24 Std.) von Terminen
  5. Soweit die Leistungsempfängerin nach dieser Vereinbarung eine private Vergütungspflicht trifft, wird die Hebamme ihr eine gesonderte Rechnung stellen.
  6. Die Rechnung wird der Leistungsempfängerin per Mail zugesandt und wird gemäß der Vereinbarungen per Überweisung beglichen.
  7. Als Zahlungsfrist werden 5 Werktage nach Zugang der Rechnung
  8. Private Rechnungen sind nach § 286 Abs. 3 BGB innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen, unabhängig von der möglichen Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle.
  9. Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen gemäß § 288 BGB, für jede Mahnung eine Mahngebühr von 10,00 Euro berechnet. Die Hebamme hat das Recht, fällige Forderungen, die trotz zweimaliger Mahnung nicht beglichen wurden, an ein Inkassobüro oder an eine/n von ihr nach freier Wahl mandatierten Rechtsanwalt/-anwältin abzutreten.
 
12. Personenbezogene Daten
  1. Im Rahmen dieses Vertrages werden Daten über die Leistungsempfängerin, ihren sozialen Status sowie für den Kurs notwendige medizinische Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht und im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z.B. Abrechnungsdienstleister) übermittelt. Die Leistungsempfängerin erklärt dazu ihr Einverständnis.
  2. Weitere Daten werden zum Zwecke der Dokumentation und Auswertung verwendet, mit der Einschränkung, dass die Privatsphäre der Leistungsempfängerin vor der Öffentlichkeit geschützt wird. Die Hebamme unterliegt dabei der Schweigepflicht und beachtet insbesondere die Bestimmungen des Datenschutzes.
  3. Die Unterlagen müssen im Rahmen der für die Hebamme geltenden Berufsordnung sowie vertraglichen Bestimmungen mindestens 10 Jahre nach Abschluss des Kurses aufbewahrt werden. Die Hebamme und die Leistungsempfängerin vereinbaren deshalb ausdrücklich eine Aufbewahrungsdauer von 10 Jahren nach Abschluss des Kurses. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die vollständigen Unterlagen ordnungsgemäß vernichtet und können nicht mehr zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.
 
13. Haftung
  1. Die Hebamme haftet für die Leistungserbringung gegenüber der Leistungsempfängerin nach den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb des vereinbarten Leistungsrahmens.
  2. Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen von Abschnitt 3c und 4a beschriebenen Leistungen besteht eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung der HDI Versicherung AG mit einer angemessenen Deckungssumme.
  3. Geburtshilfe ist nicht Teil der vertraglichen Leistungen und deshalb ausdrücklich ausgenommen von jeder vertraglichen Haftung. Wenn sich die Leistungsempfängerin während der Geburt an die Hebamme wendet, erfolgt dies auf eigenes Risiko.
  4. Sofern eine andere Hebamme die Hebamme vertritt oder ein*e Ärzt*in hinzugezogen wird, begründet die Leistungsempfängerin zu diesem / dieser ein selbständiges Behandlungsverhältnis. Gleiches gilt für die Verlegung in eine Klinik. Ärztliche / Klinische bzw. ärztlich angeordnete Leistungen sind ausdrücklich weder Gegenstand dieser Vereinbarung noch Angebot der Hebamme. Die Ärzt*innen und / oder die Klinik haften innerhalb des jeweils eigenständigen Behandlungsverhältnis selbst. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme eines Krankentransports.
 
14. Haftungsausschluss
  1. Eine Haftung der Hebamme für Schäden im Zusammenhang mit der An- und Abreise zum Kursort ist ausgeschlossen.
  2. Die Hebamme übernimmt keine Haftung für Garderobe, abgestellte Kinderwägen oder sonstige von der Leistungsempfängerin mitgebrachte oder abgelegte Gegenstände (z. B. Brillen, Mobiltelefone, Schmuck, Geldbörse). Die Leistungsempfängerin ist selbst für die Sicherung ihrer persönlichen Gegenstände verantwortlich und verwahrt insbesondere Wertgegenstände an einem sicheren Ort.
  3. Die Hebamme leistet fachkundige Beratung, Anleitung und Unterstützung. Die Anwendung der vermittelten Inhalte und Übungen erfolgt eigenverantwortlich durch die Leistungsempfängerin.
  4. Eine Haftung für die Ausführung, den Erfolg oder mögliche Folgen des Erlernten ist ausgeschlossen, insbesondere bei
    • unachtsamer oder fehlerhafter Übungsausführung,
    • bestehender Erkrankung oder gesundheitlicher Einschränkung entgegen ärztlicher Empfehlung,
    • unterlassener Mitteilung relevanter Beschwerden, Erkrankungen und gesundheitlicher Einschränkungen
  5. Bestehen Zweifel am eigenen Gesundheitszustand (z.B. Herz-Kreislauferkrankungen), ist die Leistungsempfängerin verpflichtet, vor der Teilnahme oder Anwendung der vermittelten Inhalte ärztlichen Rat einzuholen.
 
15. Datenschutz
  1. Die Datenschutzerkerklärung wird in einem separaten Dokument erklärt und unterschrieben.
 
16. Widerrufsrecht und Kündigung
  1. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um ihr Widerrufsrecht auszuüben, muss die Leistungsempfängerin die Hebamme mit einer eindeutigen, schriftlichen Erklärung (z.B. Brief, E-Mail) über Ihren Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren.
  2. Der Vertrag kann jederzeit von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Alle bis dahin angefallenen Leistungen werden von der Hebamme abgerechnet. Wichtige Gründe von Seiten der Hebamme den Vertrag zu kündigen ist u.a. dadurch gegeben, dass die Leistungsempfängerin ihren Mitwirkungspflichten nachhaltig nicht nachkommt oder das Vertrauensverhältnis so tiefgehend gestört ist, dass eine weitere Teilnahme nicht länger zumutbar erscheint. 
  3. Musterwiderrufsformular

    Wenn  die Leistungsempfängerin den Vertrag widerrufen möchte, dann muss folgendes Formular ausgefüllt an die Hebamme zurückgesendet werden: Hebamme Merle Löhr, An der Mühlhecke 2, 64569 Nauheim

    Hiermit widerrufe ich (*) den von mir (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*).

    Name der Leistungsempfängerin

    Anschrift der Leistungsempfängerin

    Unterschrift der Leistungsempfängerin (in Papierform)

    Ort und Datum

 
17. Schlussregelungen
  1. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen bedürfen der Schriftform. Diese Formerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarung außer Kraft gesetzt werden. Durch eine vom Vertragstext abweichende Praxis werden keine Rechte und Pflichten begründet oder abgeändert und führt zu keiner Vertragsänderung bzw. Ergänzung.
  2. Die Leistungsempfängerin bestätigt die Inhalte dieser Teilnahmebedingungen verstanden und keine Nachfragen zu haben. Die Leistungsempfängerin erklärt sich mit allen genannten Punkte einverstanden. Dazu hatte die Leistungsempfängerin mindestens 24 Stunden Bedenkzeit.

Stand: 01/2026